Juristen erklären das Internet
5. Juli 2009 by radingeldeyLG Frankfurt/M zu Einzeichen.de-Domains
16. Juni 2009 by radingeldeyWieder einmal war Denic erfolgreich beim Streit über eine sehr kurze .de-Domain. Der Kläger, der »X.de« für sich registriert haben wollte, scheiterte vor dem Landgericht Frankfurt/M (Urteil vom 20.05.2009, Az.: 2-6 O 671/08). Der Kollege RA Bücking hatte mich bereits auf die Entscheidung aufmerksam gemacht. Nun teilt Kollege Welzel von Denic e.G. den Link zum kompletten Urteil mit.
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarken »E«, »F«, »G«, »X«, »Y« und »Z« und beantragte sechs entsprechende .de-Domains, deren Registrierung Denic unter Berufung auf ihre Vergaberichtlinien ablehnte, da es sich um Einzeichendomains handelte. Der Kläger klagte hier hinsichtlich der Domain »X.de« und berief sich auf die marktbeherrschende Stellung der Denic, dass der als Domain zu registrierende Buchstabe von der »Intemetgemeinde« als angesprochenem Verkehrskreis mit Erwachsenenunterhaltung assoziiert werde und er nicht für ein Auto-Kennzeichen zurückgehalten werden müsse, da der Buchstabe “X” für NATO-Fahrzeuge vorgesehen sei. Denic beantragte Klageabweisung.
Das LG Frankfurt wies die Klage zurück. Wie bisher immer in diesen Entscheidungen verhandelte das Gericht §§ 20 Abs. 1 und 33 Abs. 3 GWB. Dabei konnte das Landgericht auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M zu »vw.de« Bezug nehmen: Denic ist Normadressatin des GWB, sie hat die marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (was Denic bekanntlich anders sieht). Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des GWB. Doch sah das Gericht hier keine Ungleichbehandlung des Klägers durch die Beklagte. Es fehlte unter anderem an Ausführungen zu irgendwelchen Mitbewerbern, die durch die Praxis und Richtlinien der Denic Vorteile genössen. Die Gründe, weshalb Denic einstellige Buchstabenkombinationen nicht vergibt, seien erst bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabwägung zu berücksichtigen, meint das Gericht, und erklärt, eine etwaige Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt.
Das LG Frankfurt/M sieht eine Rechtfertigung in den Domainrichtlinien von Denic. Diese decken auch die Domains »X.de« und »Y.de«, selbst wenn diese keinem Kfz-Zulassungsbezirk entsprechen, denn sie entsprechen den Kfz-Kennzeichen internationaler militärischer Dienststellen. Würden diese Domain diesen Dienststellen zur Nutzung einmal seitens Denic angeboten, so würden Nutzer unter diesen Domains die Dienststellen auch suchen. – Weiter differenziert das Gericht den unterschiedlichen Sachverhalt der »vw.de«-Entscheidung: Der VW-Konzern bestehe bereits viel länger als das Internet und die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer VW unter dieser Domain suchten sei viel höher, als dass bei dem noch in Planung befindlichen Angebot des Klägers der Fall ist. Zudem stehen dem Kläger andere Domains zu Gebote, die die Erwachsenenunterhaltung besser repräsentieren.
Wieder eine nachvollziehbare und vernünftige Entscheidung zur Frage, ob ein- oder zweistellige .de-Domains gefordert werden können oder nicht. Dass es über kurz oder lang zu einer (weiteren Entscheidung gegen die Denic-Position kommen wird, ist absehbar und dann sicher wohlbegründet. – Wie im Streit über »vw.de« in letzter Instanz entschieden wird, steht noch aus.
Wolfgang Kleinwächter im Gespräch
2. Juni 2009 by radingeldey… über »Die große Chinesische Firewall, wobei er sich auf diese nicht beschränkt, sondern auch Kritik über den Vorstoß Europas im Hinblick auf die Verwaltung des Internet übt. Vivian Reding, EU Kommissarin für das Internet, hatte vor kurzem vorgeschlagen, die Verwaltung des Internet über ein staatliches Gremium (G 12: 11 Regierungen Plus dem ICANN-Chef) zu führen. Dazu meint Kleinwächter:
Wenn Sie das Management der technischen Ressourcen einem zwischenstaatlichen Gremium übergeben, bleibt mit großer Wahrscheinlichkeit die Dynamik des Internet auf der Strecke und Regierungskontrolle hält Einzug. Die Offenheit für Innovation, das End-zu-End Prinzip der Internet Architektur ohne einer zentralen Aufsichtsbehörde ist das eigentliche Geheimnis hinter der unglaublichen Erfolgsgeschichte Internet bei der binnen 20 Jahren die Zahl der Nutzer (und Nutznießer) des Internet von weniger als 100 000 auf 1.6 Milliarden wuchs.
Allerdings.
fjip.de
29. Mai 2009 by radingeldeyDer unermüdliche Ralf Zosel raunte bereits seit einiger Zeit von einem Drupal-Projekt. Was dahinter steckte, wer konnte das sagen?
Gestern Abend hat er in einem Eintrag auf lawgical.de das Geheimnis gelüftet. Nun gibt es die
Datenbank Freie Juristische Internetprojekte
zu erreichen unter der kleveren Akronymdomain fjip.de:
Die Datenbank Freie Juristische Internetprojekte fjip.de bietet – in Kooperation mit jurawiki.de – einen Überblick über deutschsprachige freie juristische Internetnetprojekte und soll die Entwicklung derselben nachvollziehbar machen.
Du kannst hier nicht nur Informationen abrufen, sondern auch mithelfen: Füge neue Projekte hinzu und ergänze oder ändere die Angaben bei bestehenden Projekten. Außerdem kannst du (auch ohne Anmeldung) jedes Projekt kommentieren.
Stadlers Admin-C Vortrag
20. Mai 2009 by radingeldeyKollege Rechtsanwalt Thomas Stadler hatte anlässlich des @kit-Kongresses 2009 einen Vortrag über die Haftung des Admin-C gehalten. Nun hat er ihn online gestellt. Wer konzise sehen will, wie der Stand der Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C ist, der findet die Power Point Folien bei internetlaw.de.
Leider hat die aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz keinen Eingang mehr in den Vortrag gefunden.
LG Hamburg – Haftung des ISP
19. Mai 2009 by radingeldeyDas Landgericht Hamburg hat am 12. November 2008 eine einstweilige Verügung seitens der Filmindustrie gegen einen Zugangsprovider zurückgewiesen (Az.: 308 O 548/09). Klingt erstmal gut, ist es aber nicht.
Das Landgericht hat sich recht gründlich mit Fragen des Zugangsproviders als Störer auseinandergesetzt und kommt zu folgendem Ergebnis: Zugangsprovider können Störer sein, aber derzeit ist es Ihnen nicht zumutbar bei einer Rechtsverletzung tätig zu werden, denn
das von der Gesellschaft nicht nur gebilligte, sondern für das Funktionieren des Internets unabdingbare Kerngeschäft der Antragsgegnerin ist das inhaltsneutrale automatische Vermitteln und durch die hier dargestellten Pflichten werden ihr davon abweichende zusätzliche Aufgaben abverlangt, so dass es gerechtfertigt erscheint, den damit verbundenen Aufwand in die Zumutbarkeitsprüfung einfließen zu lassen.
Der Aufwand sind
eine zeitlich durchaus aufwendige juristische Prüfung. Weiter müsste die geforderte DNS-Sperre eingerichtet und gegebenenfalls kontrolliert werden. Insgesamt wird für die Erfüllung dieser Aufgaben eine neue Infrastruktur erforderlich sein.
Diese jetzt fehlende Infrastruktur könnte mit der Einführung des § 8a TMG aber von Gesetzes wegen etabliert werden. Mit der Folge, dass bei der Abwägung der Zumutbarkeit dieses Gewicht in die Waagschale der Industrien und anderer in ihren Rechten Verletzen verlagert wird und Sperrungen durch Zugangsprovider plötzlich zumutbar werden. Zugangsprovider würden so die Zielscheibe par excellence für jedwede Rechtsverletzung im Internet.
NB: Ist natürlich Schwarzmalerei einer Juristenseele.
Informationsseite zur Petition
15. Mai 2009 by radingeldeyAuch von mir nun der Hinweis auf einerseits die Informationsseite zeichnemit.de
und andererseits auf die Petition gegen Internetsperren selbst, über die man auf zeichnemit.de sehr gut informiert wird.
OLG Koblenz zur Admin-C-Haftung: “vallendar.de”
14. Mai 2009 by radingeldeyKollege RA Hein-Ulrich Schwarz weist dankbarer Weise darauf hin, dass der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz die Position des Admin-C in seinem Urteil vom 25.01.2002 (Az.: 8 U 1842/00, vallendar.de) ganz anders einschätzt als der 6. Senat mit seiner aktuellen Entscheidung.
Das Urteil vallendar.de findet man bei openjur.de (der alte Link direkt zur Justiz Rheinlandpfalz, der sich im Domain-Newsletter #91 findet, funktioniert nicht mehr).
Wie bereits von RA Schwarz im Kommentar mitgeteilt:
[30] 1. Der Beklagte ist bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und damit nicht passivlegitimiert.
[31] Nach den DeNIC-Registrierungsrichtlinien ist der Domain-Inhaber der Vertragspartner der DeNIC und der damit an der Domain materiell Berechtigte. Der Admin-C ist dagegen lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürlich Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sie stellt damit den Ansprechpartner der DeNIC dar (Bl. 390 GA). Noch deutlicher wurde dies in einer offensichtlich älteren Fassung der DeNIC-Registrierungsrichtlinien herausgestellt. Dort hieß es, der Admin-C übernehme die rechtliche Verantwortung, wenn die antragstellende Organisation nicht oder nicht mehr existent oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland mehr habe oder sonst nicht oder nicht mehr erreichbar sei (Bl. 169 GA). Danach war zwar der Admin-C für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich (Bl. 169 GA), rechtlich verantwortlich war jedoch für die Dauer seiner Existenz der Domain-Inhaber. Daran hat sich durch die Neufassung der DeNIC-Registrierungsrichtlinien nichts geändert. Auch danach ist der Domain-Inhaber nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist. Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer DeNIC-Registrierung können somit nur gegen den Domain-Inhaber geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall die Firma V… .
Nachtrag: Freilich gab es seit vallendar.de wieder eine Änderung der Denic-Richtlinien.
OLG Koblenz zum Admin-C
8. Mai 2009 by radingeldeyHerr Kollege RA Lehnhardt hat mir freundlicherweise eine Kopie des Urteils vom 23.04.2009 des OLG Koblenz (Az.: 6 U 730/08) überlassen.
Nach einem schnellen Blick in die Entscheidungsgründe lässt sich sagen, das OLG Koblenz steht mit seiner Sicht der Dinge den OLG Köln und Düsseldorf diametral entgegen .
»Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.
[…]
Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 – Az. 1-20 U 1/08 – jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen.«
Koblenz interpretiert die Denic-Richtlinien komplett um und meint, da der Admin-C über das Whois bekannt gemacht wird (auch wenn es nur wie eine Außenvollmacht aussieht) und der Inhaber den Admin-C benennt, sei darin die Versicherung des Inhabers zu sehen, der Admin-C sei im Innenverhältnis berechtigt und durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt.
Da hilft es auch nichts, dass das OLG Koblenz davon ausgeht, dass hier ein besonderer Fall vorliegt, da der Admin-C sich gegen ein Jährliches Entgelt als solcher eintragen lässt.
Jetzt muss mal der BGH ran.
9. @kit-Kongress
6. Mai 2009 by danyAn dieser Stelle sei auf den 9. @kit-Kongress hingewiesen, der vom 14.—15. Mai 2009 in Nürnberg stattfindet.
Auf dem Kongress werden von hochkarätigen Referenten aktuelle Themen des Internetrechts referiert und besprochen. Vom Datenschutz über die neuen Top Level Domains bis hin zur Fragen des Fernabsatzrechts.
Da der Kreis der Teilnehmer nie unüberschaubar ist, findet man schnell Kontakt zu freundlichen Kollegen und kommt in anregende Gespräche. Nach meiner Erfahrung lohnt es sich, an der Veranstaltung teilzunehmen.
Den Flyer mit Programm und Anmeldeformular findet man hier.
(n.b.: Mitsponsor des Kongresses ist die united-domains AG, für die ich tätig bin)

